Mit 01.01.2017 wird die Ausgleichszulage für Alleinstehende auf € 1.000,-- angehoben, und zwar für alle die mehr als 30 Jahre gearbeitete und dafür Sozialversicherung bezahlt haben. Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie bereits Ausgleichszulage beziehen und 30 Pflichtversicherungsjahre vorliegen, wird ihre Pension ab Jänner 2017 automatisch auf € 1.000,-- erhöht. Abzüglich der Sozialversicherung sind das netto € 949,--.
Wenn Sie bisher eine Pension zwischen € 889,84 (Richtsatz für 2017) und € 1.000,-- bekommen haben und mindestens 30 Pflichtversicherungsjahre vorliegen, erhalten Sie ab 2017 die Ausgleichszulage. Was müssen Sie dafür tun?
Fragen Sie bei der Pensionsversicherung nach, ob Sie die 30 erforderlichen Pflichtversicherungsjahre haben und stellen Sie einen Antrag (am besten noch heuer, damit es nicht zu Verzögerungen kommt).
Falls Sie auch im Ausland gearbeitet haben, klären Sie mit der Pensionsversicherung ab, ob auch diese Jahre für die erhöhte Ausgleichszulage angerechnet werden können. Arbeitszeiten aus Mitgliedsstaaten der EU müssen jedenfalls anerkannt werden. Bei anderen Staaten kommt es darauf an. Ob sie ein Abkommen mit Österreich geschlossen haben. Beantragen Sie in diesen beiden Fällen die Ausgleichszulage bei der Pensionsversicherung.
Keine oder eine entsprechend gekürzte Ausgleichszulage gibt es, wenn Sie zusätzlich zur Pension ein weiteres Einkommen beziehen, egal ob dieses aus selbstständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Unterhaltszahlungen, die Sie als Geschiedene/r bekommen, werden ebenfalls in Einkommen einbezogen.
Sind Sie in einem Kalenderjahr insgesamt länger als 8 Wochen im Ausland, dann entfällt die Ausgleichszulage. Die Pension wird aber weiter bezahlt und die Zulage kann wieder beantragt werden.