Jede ordentliche Hundehaltung beginnt beim Hundehalter

Die Verantwortung der ordnungsgemäßen Anmeldung bei der Gemeinde liegt immer bei der Hundehalterin oder beim Hundehalter. Auch tragen Sie zu jeder Zeit und überall für das Verhalten Ihres Hundes die Verantwortung und sind haftbar.

Ist der Hund älter als zwölf Wochen, ist er binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde mit folgenden Angaben zu melden:

1. Name und Hauptwohnsitz der Hundehalterin oder des Hundehalters;
2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
3. Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat

Der Meldung sind anzuschließen:
1. der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis
2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht und
3. der Nachweis über die Registrierung in der Heimtierdatenbank nach § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz (Chipnummer)

Die gemeldeten Daten werden im oberösterreichischen Hunderegister gesammelt. Im Zuge der Anmeldung im oberösterreichischen Hunderegister wird auch die amtliche Hundemarke ausgegeben. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass diese an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.

Zeigen Sie, dass Sie und Ihr Hund sich verstehen und gehen Sie in Zukunft an öffentlichen Orten mit Ihrem Vierbeiner IMMER mit Leine ODER Maulkorb. Im Ortsgebiet besteht Leinen– ODER Maulkorbpflicht. Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. Einkaufszentren, Freizeit– und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen besteht Leinen– UND Maulkorbpflicht. Überall wo Leinenpflicht bzw. Leinen– UND Maulkorbpflicht besteht, darf die Leine nicht länger als 1,5 m sein (Führen an der kurzen Leine), damit der Hund entsprechend unter Kontrolle gehalten werden kann. Die Leine muss auch dem Körpergewicht und der Körpergröße des Hundes entsprechend fest sein.

Der Hundehalter/die Hundehalterin hat seinen/ihren Hund so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann. Des weiteren sollen die Hunde das eigene Grundstück nicht selbständig verlassen können, weil der Hund, auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen darf.

Ein Vergehen gegen das OÖ Hundehaltegesetz ist kein Kavaliersdelikt. Die Geldstrafe kann bis zu € 7.000,— betragen. Eine solche Verwaltungsübertretung begeht zum Beispiel, wer der Meldepflicht nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt, einen Nachweis nicht erbringt trotz mehrmaliger Aufforderung und gegen die Leinen oder Maulkorbpflicht verstößt.

Der Hund ist der beste Freund des Menschen und er soll es auch bleiben!

Der Bürgermeister